3. TESTAMENTSVOLLSTRECKER

? Welche Verpflichtungen/Aufgaben hat ein TV, wenn er das Amt angenommen hat?

Die Verwaltung und das Verfügungsrecht hinsichtlich des Nachlasses geht auf den TV über. Allerdings muss nicht immer davon ausgegangen werden, dass der gesamte Nachlass zu verwalten ist.

Der Erblasser kann auch festlegen, dass:

    1. sich die Verwaltung nur auf bestimmte Nachlassgegenstände erstrecken soll oder

    2. nur einzelne Gegenstände von der Verwaltung ausgenommen werden oder

    3. nur ein bestimmter Erbe der Testamentsvollstreckung unterliegen soll.

Zunächst wird der TV versuchen, den gesamten Nachlass in Besitz zu nehmen und ein Nachlassverzeichnis aufzustellen.

Bei mehreren Erben soll der TV nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten die Auseinandersetzung anstreben. Es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes verfügt. Der TV muss hierbei Vorgaben des Erblassers beachten.

In welcher Art und Weise er den Erblasserwillen in die Tat umsetzt, steht dem TV frei. Regelmäßig hat er den sichersten und kostengünstigsten Weg zu wählen.

Er ist Weisungen der Erben nicht unterstellt und braucht auch nicht deren Zustimmung. Die Verfügungen des Erblassers stehen maßgeblich im Vordergrund; der TV hat sich danach zu richten.


 

Der TV kann zu Lasten des Nachlasses Verträge abschließen, an die die Erben gebunden sind, wenn dieses in sinnvoller Erfüllung seines Amts geschieht.

Der TV muss sein Amt ordnungsgemäß und redlich verwalten sowie bei Beendigung des Amts den Erben Rechenschaft ablegen. Sollte er seine Pflichten schuldhaft verletzt haben, muss er gegebenenfalls den Erben auf Schadensersatz haften.

Regelmäßig kann der TV für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, die er nach Rechenschaftserteilung der Erbmasse entnehmen darf.

 

zurück zur Übersicht “Testament”