I. Erblasser setzt Erben fest (gewillkürte Erbfolge)!

1. TESTAMENT

? Wen kann ich als Erben benennen?

a) Jede natürliche Person, also ALLE Menschen!

  -Erbfähige Personen, also Menschen, die noch am Leben sind!
  -Ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener Mensch gilt, wenn er lebend das
-Licht der Welt erblickt, als vor dem Erbfall geboren.

b) Juristische Personen, wie z. B.: GmbH, AG, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und – in geeigneter Form –  Vereine.

c) Tiere können nicht als Erbe eingesetzt werden. Statt dessen könnten beispielsweise die Abkömmlinge mit der Auflage eingesetzt werden, für das Tier angemessen zu sorgen.

Der ERBE:

Aufgrund des letzten Willens oder aufgrund Gesetzes geht das Vermögen des Erblassers auf den (oder die) Erben über. Dieser tritt somit in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, sobald dieser verstorben ist.

Der Erbe wird somit:

1. Eigentümer der Nachlassgegenstände,

2. Gläubiger der Nachlassforderungen, aber auch

3. Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten.

Insofern muss sich der Erbe bei Zeiten überlegen, ob er das Erbe antreten will oder ob er dieses besser ausschlagen soll. Siehe hierzu das Stichwort >> Ausschlagung

 

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