1. ALLGEMEIN

? Definition: Was ist ein gemeinschaftliches Testament ?

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten, nunmehr auch von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, errichtet werden. Es handelt sich im Grunde um zwei Testamente, die den Willen der Eheleute erkennbar werden lassen, ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln.

Wie das Einzeltestament kann das gemeinschaftliche Testament notariell oder privatschriftlich, also eigenhändig, errichtet werden.
 

Beim privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gilt die Formerleichterung, dass es nur von einem der beiden Ehegatten handschriftlich aufgesetzt werden muss. Beide Ehegatten müssen jedoch unterschreiben. Der mitunterzeichnende Ehegatte wird regelmäßig sinngemäß hinzufügen: “Dies soll auch mein Wille sein”. Andere Formulierungen sind auch möglich. Datum und Ort der Unterzeichnung sollten hinzugefügt werden.

 

Charakteristisch ist die Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen Verfügungen. Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass jede der beiden Verfügungen nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Die Wechselbezüglichkeit bewirkt, dass eine Aufhebung oder Änderung durch einen Ehegatten allein - also ohne Mitwirkung des anderen -  nicht möglich sein soll.

Allerdings kommt ein Widerrufsrecht in Betracht.

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das “Berliner Testament”. Siehe hierzu das Stichwort >> “Berliner Testament”

 

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