2. TESTAMENTSERÖFFNUNG

? Welche Konsequenzen hat die Eröffnung?

    1.

    Sobald die Erben von der Eröffnung des Testaments Kenntnis erlangen, läuft die Ausschlagungsfrist (§ 1944 I BGB = 6 Wochen).
     

    2.

    Prinzipiell kann "jeder", der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Testamentsinhalts geltendmachen kann, den Inhalt des Testaments einsehen.
     

    3.

    Sollte sich aus dem Testament ergeben, dass Grundbesitz zum Nachlass gehört, so unterrichtet das entsprechende Gericht das Grundbuchamt. Die beteiligten Erben sollten hiervon in Kenntnis gesetzt werden, da eine Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall stattfinden muss. Die Berichtigung ist innerhalb der ersten zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erbfalls gerichtskostenfrei.
     

    4.

    Außerdem hat das Nachlassgericht das Finanzamt von der Eröffnung zu unterrichten. Es sei denn, das Gericht ist sich sicher, dass die gesetzlichen steuerbefreiten Werte des anfallenden Vermögens nicht überschritten werden.

 

zurück zur Übersicht “Testament”