! Die Schenkung in ihrer reinen Form ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, wobei sich beide einig, dass ein Gegenstand oder ein Recht unentgeltlich übertragen werden soll. Der Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. ? Schenken statt Vererben? Es kann sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögensteile im Wege der Schenkung insbesondere an die potentiellen Erben zu übertragen. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kommt es auf die konkrete Beratungssituation an und welche Form der Schenkung vorgesehen ist. Die Schenkungen lassen sich einteilen in
Welche Form gewählt wird, hängt in erster Linie von der Interessenlage des Schenkers ab. Einerseits verhält es sich meistens so, dass der Schenker rechtzeitig die Weichen stellen und wesentliche Teile seines Vermögens (Haus, Betrieb, etc.) auf die nächste Generation übertragen möchte, andererseits jedoch für die Zukunft selbst gesichert und versorgt bleiben will. Letzteres lässt sich durch unterschiedliche rechtliche Instrumentarien wie Einräumung eines Nießbrauchs oder Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung realisieren. Einzubeziehen sind Überlegungen hinsichtlich des Ausgleichs bei mehreren Abkömmlingen und Fragen des Ausgleichs nach dem Pflichtteilsrecht. Es bedarf anwaltlicher Erfahrung, die möglichen Motivationen und Gründe für eine Schenkung mit dem Mandanten zu klären, um eine angemessene und nach Möglichkeit optimale Lösung zu finden.
Die jeweils gültigen steuerlichen Freibeträge können alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Die 10-Jahres-Frist hat allerdings auch noch eine andere Bedeutung in Bezug auf den Pflichtteil: Die Schenkung will wohl überlegt sein und bedarf kompetenter Beratung im Vorfeld.
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