3. TESTAMENTSVOLLSTRECKER

? Ist die vom Erblasser oder Nachlassgericht ernannte Person verpflichtet, das Amt anzunehmen?

Nein, niemand darf dazu gezwungen werden, das Amt des TVs zu übernehmen. Die Annahme geschieht freiwillig, da sonst eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gegeben wäre.

Die Amtszeit beginnt also erst, wenn die bestimmte Person das Amt auch angenommen hat. Sowohl die Ablehnung als auch die Annahme sind bei Gericht schriftlich oder durch Protokoll abzugeben.

Nimmt der vorgesehene TV das Amt an, erteilt ihm das Amtsgericht auf seinen Antrag hin ein sog. “Testamentsvollstreckerzeugnis”. Mit diesem Zeugnis kann sich der TV gegenüber allen Personen als berechtigter Verwalter des Nachlasses ausweisen.

 

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