- Das Vermächtnis -

? Kann auf das Vermächtnis auch verzichtet werden?

Ist es aus persönlichen oder sachlichen Umständen gegeben, dass das Vermächtnis nicht erwünscht ist, so kann dieses ausgeschlagen werden.

Hierbei bedarf es lediglich einer Erklärung unmittelbar dem Beschwerten gegenüber. Das Nachlassgericht wird hiermit also nicht befasst.

Die Ausschlagung ist auch durch schlüssiges Verhalten, wie z.B. Annahmeverweigerung, möglich, jedoch erst nach dem Erbfall.

! Eine Befristung der Ausschlagung besteht zwar nicht. Hat der Begünstigte das Vermächtnis jedoch einmal angenommen, so ist die Ausschlagung nicht mehr möglich.

 

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