I. Erblasser setzt Erben fest (gewillkürte Erbfolge)!

1. TESTAMENT

? Welche Voraussetzungen muss ein wirksames Testament erfüllen?

1. Testierwille = Rechtsbindungswille:

Zunächst muss der ernstliche Wille des Erblassers vorhanden sein, ein Testament zu erstellen und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen. Testamentsentwürfe erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

2. Testierfähigkeit = wirksame Testamentserrichtung:

Grundsätzlich jeder, der das 16. bzw. das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Testierende (also derjenige, der ein Testament errichtet) sollte zudem geschäftsfähig sein.

3. Ordentliches Testament:

a) Eigenhändig: Erblasser schreibt sein Testament eigenhändig.

b) Öffentlich: Erblasser lässt seine letzten Verfügungen notariell festlegen.

4. Formalien des eigenhändigen Testaments:

Die Erklärung muss eigenhändig erstellt und unterschrieben werden. Der Verstoß hiergegen hätte die Nichtigkeit zur Folge. Dies soll der Absicherung vor Fälschungen dienen. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass sich der Verfasser intensiv mit dem Inhalt seines Testaments auseinandersetzt.

Die individuellen, charakteristischen Merkmale der Handschrift sollen zur Geltung kommen. Somit fallen also mechanische Schreibwerkzeuge weg. Ein mit Blaupause oder Kohlepapier erstelltes Testament würde die Anforderungen erfüllen. Aus Beweisgründen sollte jedoch kein Bleistift verwendet werden. Auch Filzstifte sind eher ungünstig, da diese keine Drucklinien hinterlassen.


Auch mit dem Fuß, Mund oder mit einer Prothese erstellte Schriften gelten als eigenhändig verfasste Erklärungen.

Die Sprache, in der die Niederschrift erfolgt, spielt keine entscheidende Rolle.

Das Testament soll mit aktuellem Datum und Ort der Erstellung versehen werden: Zum einen aus Beweisgründen und zum anderen könnten bei mehreren Testamenten darüber Zweifel entstehen, welches von diesen das letzte ist und welches – bei unterschiedlichen Inhalten – gelten soll.

Zur eindeutigen Identifizierung des Testaments ist die eigenhändige Unterschrift des Erstellenden unerlässlich. Sie "sollte" mit dem Vor- und Nachnamen versehen sein. Unter Umständen kann auch eine eindeutige Kennzeichnung, wie z.B. "Euer Vater", ausreichend sein. Eine Abkürzung wie beispielsweise "N.W." reicht nicht als Unterschrift aus.

Die Unterschrift muss sich am Ende des Schriftstücks befinden, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass das Geschriebene abgeschlossen ist. Eventuelle spätere Zusätze müssen regelmäßig erneut unterschrieben und sollten mit Datum versehen werden.

 

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