2. TESTAMENTSERÖFFNUNG

 


 
? Wann und von wem wird das Testament eröffnet?

Testamente können auf Wunsch direkt schon beim zuständigen Gericht aufbewahrt werden. Ist dies der Fall, dann wird das Testament von diesem Gericht, dem sog. Nachlassgericht, auch eröffnet. Es kann auch so sein, dass ein Testament von den Angehörigen nach dem Tode des Erblassers dort abgegeben wird. Der zuletzt bekannte Wohnsitz des Erblassers ist hier maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts.

Im übrigen ist durch das Gesetz geregelt, dass jede Person, die ein Testament in Verwahrung zu Hause hat und vom Tode des Erblassers erfährt, dieses unverzüglich beim zuständigen Gericht abzugeben hat. Die gleiche Verpflichtung gilt für ein Testament, das durch Angehörige / Bekannte rein zufällig nach dem Tode des Erblassers aufgefunden worden ist.

à Hinweis: Die Anordnung des Erblassers, das Testament nicht eröffnen oder erst zu einem bestimmten Zeitpunkt eröffnen zu lassen, ist laut Gesetz nicht möglich.

Eröffnet wird das hinterlassene Schriftstück dann, wenn das Gericht vom Ableben des Erblassers erfahren hat. Das Standesamt setzt das Gericht von dem Tode des Erblassers in Kenntnis. Hieraufhin wird ein entsprechender Termin vom Gericht aus festgelegt. Die gesetzlichen Erben und / oder andere Beteiligte werden – wenn es sinnvoll erscheint - zu dem Termin geladen. In der Regel sieht das Gericht von einer Ladung ab und unterrichtet die Beteiligten auf dem Postwege. Kostenfrei wird eine Abschrift vom Eröffnungsprotokoll und Testament übersandt.

Ob noch andere Personen als Erben eingesetzt worden sind, lässt sich nur bei unverschlossenen Testamenten feststellen. Sollte das Schriftstück verschlossen sein, so holt das Gericht bei Angehörigen, der Polizei oder auch bei Nachbarn Auskünfte ein.

 

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