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ALKOHOLDELIKTE
Durch den Genuss von Alkohol oder Betäubungsmitteln verändert sich regelmäßig der mentale Zustand; die Leistungsfähigkeit nimmt ab. Unter besonderen Umständen kann die Einnahme von berauschenden Mitteln die Schuldfähigkeit vermindern oder sogar ganz ausschließen. Der Ausschluss der Schuldfähigkeit kommt jedoch nur in extremen Fällen der Trunkenheit in Betracht. Die Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand der Volltrunkenheit (Vollrausch) führt regelmäßig auch zu einer strafrechtlichen Ahndung. Lediglich in Ausnahmefällen kann die Strafbarkeit entfallen. Kann der Beschuldigte hinsichtlich des begangenen Delikts aufgrund seines Rauschzustands nicht bestraft werden, bleibt die Möglichkeit, ihn wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches zu belangen. Ob die beschuldigte Person alkoholisiert ist oder nicht, kann beispielsweise durch eine Blutentnahme festgestellt werden. Blutentnahmen und andere Untersuchungen sind erforderlich und zulässig, wenn sie zur Feststellung von Tatsachen dienen und keine gesundheitlichen Folgeschäden beim Beschuldigten zu erwarten sind. Allerdings muss z. B. bei einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle beim Fahrer ein erkennbares äußeres Verhalten festgestellt werden, das auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lässt. Es geht also nicht an, dass sich ein Fahrzeughalter ohne einen konkreten Verdacht einer Kontrolle unterziehen muss. Ein Verdacht der Fahruntüchtigkeit liegt bei sog. “Ausfallerscheinungen” vor. Ungewöhnliche Fahrweisen, wie Schlangenlinienfahren oder sehr hohe Geschwindigkeiten, könnten einen solchen Verdacht und ein entsprechendes Anhalten rechtfertigen. Die neben Blutentnahmen durchgeführten Befragungen - sog. “Torkelbogen” - müssen nicht beantwortet und dürfen auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Zu unterscheiden sind folgende Alkoholanalysen:
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