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ALKOHOLDELIKTE
Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, sind ohne Einwilligung des Beschuldigten nur zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und ein Arzt die Untersuchung durchführt. Nun stellt sich jedoch beispielsweise bei einer Personenkontrolle im Straßenverkehr die Frage, ob sich ein Fahrzeugführer wegen des Verdachts des Alkoholkonsums einer Blutprobe unterziehen muss oder sich verweigern darf. Der Beschuldigte darf nicht zur Mitwirkung an eine gegen ihn gerichtete Untersuchungshandlung gezwungen werden. Zum Beispiel darf er nicht dazu gedrungen werden, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, da dieser Test seine aktive Mitwirkung voraussetzt. Der Betroffene hat lediglich eine Duldungspflicht. Die Verpflichtung zum aktiven Tun besteht nicht. In der Praxis gibt ein Kraftfahrer, bei dem Alkoholgeruch festgestellt wird, der Polizei hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Blutentnahme; diese ist dann auch grundsätzlich zulässig. In Notfällen kann die Blutprobe auch zwangsweise entnommen werden, wenn sie sich gegen einen Tatverdächtigen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens richtet. Voraussetzung hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat, insbesondere bei der Annahme, dass der Verdächtige unter Alkoholeinfluss steht. Die Blutprobenanalyse soll verfahrenserhebliche Tatsachen ans Licht bringen. Die Auswertung des Ergebnisses soll einerseits die Straftat, Täterschaft und Schuld beweisen und andererseits werden hierdurch die Rechtsfolgen des Beschuldigten beeinflusst.
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