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DIE BESCHLAGNAHME
Die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen wird als Beschlagnahme bezeichnet.
Eine Beschlagnahme erfolgt bei beweglichen Gegenständen durch Wegnahme. Die amtliche Sicherung bei unbeweglichen Sachen erfolgt entweder durch Absperrung (z. B. bei Grundstücken) oder durch Versiegelung (z. B. bei Räumen und Lagerhallen).
Sachen, die sichergestellt werden, sollen als Beweismittel dienen. So kann auch der Führerschein als Dokument der Fahrerlaubnis beschlagnahmt werden. Die Fahrerlaubnis selbst wird durch den Richter vorläufig entzogen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese z. B. durch Urteil entzogen wird.
Beispiele:
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-Beweismittel, die nicht freiwillig herausgegeben werden, -z. B. Tatwaffen, Beute, Spurenträger, werden beschlagnahmt, |
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-Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung des Führerscheins, |
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-Sachen, die dem Verfall oder der Einziehung (Unbrauchbarmachung) unterliegen, -können-sichergestellt werden. |
Briefe und andere Sendungen, die auf dem Postwege an den Beschuldigten gerichtet sind, können ebenfalls sichergestellt werden. Die sog. Postbeschlagnahme umfasst auch Postgüter, die die Vermutung zulassen, dass diese vom Beschuldigten stammen oder für diesen bestimmt sind. Die Vermutung muss dahin gehen, dass der Inhalt der Zugänge für die Ermittlungen von Bedeutung sind.
Eine Beschlagnahme ordnet in der Regel ein Richter an. Unter Umständen steht diese Maßnahme auch der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten zu. Die Anordnung der Postbeschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft verfällt nach drei Tagen. Es sei denn, sie wurde durch den Richter zuvor bestätigt.
Allerdings dürfen nicht alle Gegenstände zu Beweiszwecken sichergestellt werden. Davon betroffen sind:
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-schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und diversen Personen -(z. B. Verlobte, Ehegatten, Verwandte, Verteidiger, Anwälte, Ärzte etc., also alle, -die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen), |
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-Dokumente des vorgenannten Personenkreises über ihnen beruflich Anvertrautes, |
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-Gegenstände einschließlich ärztlicher Untersuchungsbefunde und Diagnosen -des -vorgenannten Personenkreises. |
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