FAQ
LEXIKON - GRUNDBEGRIFFE
(Sprachgebrauch des Strafrechts)
 

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 

A

AMTSTRÄGER (im Sinne des Strafgesetzbuches)

Folgende Personen sind nach deutschem Recht Amtsträger:

  - Beamte oder Richter,
 
 
- Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
  (z. B. Minister d. Bundes- und Landesregierung, Wehrbeauftragter d. Bundestages),
 
 
- sonstige Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in
  deren Auftrag Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen
  (z. B. im Auftrag der Behörde beschäftigte Prüfingenieure für Baustatik; zu sonst. Stellen
  zählen u. a. rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, Notariate, Krankenhäuser).

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ANGEHÖRIGE (im Sinne des Strafgesetzbuches)

Folgende Personen werden als Angehörige betrachtet:

  - Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
  (=> Personen, deren eine von der anderen abstammt),
  - der Ehegatte,
  - der Verlobte,
  - Geschwister,
  - Ehegatten der Geschwister / Geschwister der Ehegatten
  (auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht!),
  - Pflegeeltern und Pflegekinder.

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ANGEKLAGTER IM HAUPTVERFAHREN

Das Ermittlungsverfahren endet mit Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte wird zum Angeschuldigten. Durch einen Eröffnungsbeschluss geht das Zwischenverfahren, das mit Erhebung der Anklage begonnen hat, in das Hauptverfahren über und der sog. Angeschuldigte wird zum Angeklagten.

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ANGESCHULDIGTER

Der Beschuldigte wird zum sog. Angeschuldigten, wenn die Staatsanwaltschaft gegen diesen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Anklage erhebt.

Der Angeschuldigte befindet sich ab der Anklageerhebung im sog. Zwischenverfahren, das sich bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens erstreckt. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der sog. Angeschuldigte als Angeklagter bezeichnet.

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B

BEIHILFE

Unterstützt eine Person vorsätzlich den Täter zur Begehung einer rechtswidrigen Tat, so wird dieses als Beihilfe bezeichnet. Die Beihilfe leistende Person wird als Gehilfe bezeichnet.

Die Hilfeleistung gilt als solche, wenn sie die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Täters erleichtert oder fördert.

Voraussetzungen für die Verwirklichung der Beihilfe:

 
--Die Haupttat muss vollendet oder zumindest versucht werden;
 
--Ein physischer oder psychischer (z. B. die Bestärkung des Täters für sein zukünftiges
--Vorgehen) Beitrag des Gehilfen, wodurch sich die Chancen des Taterfolgs erhöhen
--könnten;
 
--Der Hilfeleistende muss gewusst haben, was er mit seiner Beihilfe letztendlich bewirkt.

Die Strafzumessung richtet sich nach dem Strafrahmen des Haupttäters. Bei der Strafzumessung ist jedoch eine Strafmilderung vorgesehen.

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BEKLAGTER

wird derjenige bezeichnet, gegen den sich im Zivilprozess die Klage richtet.

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BESCHULDIGTER

Eine Person, gegen die sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren richtet, wird als Beschuldigter bezeichnet.

Der sog. Beschuldigte dient als “Oberbegriff”, denn das Gesetz definiert nur die Begriffe Angeschuldigter und Angeklagter ausdrücklich.

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BETROFFENER

ist derjenige, gegen den ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet worden ist.

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D

DELIKT: rechtswidrige Tat

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E

EINZIEHUNG

Die Voraussetzung der Einziehung von bestimmten Gegenständen ist, dass die Straftat vorsätzlich begangen worden ist. Die Einziehung bezieht sich auf Gegenstände,

 
--die unmittelbar durch die mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht worden sind
--(z. B. gefälschte Münzen oder Urkunden)
 
 
--oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind
--(z. B. “Tatwerkzeuge”, die zur Begehung der Tat verwendet worden sind bzw.
--verwendet werden sollten und die Tat gefördert haben bzw. fördern sollten).

Zu diesen Gegenständen können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte (z. B. Hypotheken), Forderungen (z. B. Bankguthaben) und auch Tiere gehören.

Im Urteil muss allerdings feststehen, dass dieser Gegenstand bei Begehung der Tat eine Rolle gespielt hat. Das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand erlischt hiermit.

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F

FAHRLÄSSIGKEIT

Allgemein bedeutet Fahrlässigkeit einen Mangel an Sorgfalt. Dem Täter wird vorgeworfen, er habe die ihn in Bezug auf das Schutzobjekt treffende Sorgfaltspflicht nicht beachtet, obwohl der von ihm verursachte Schaden vorhersehbar war.

Die Vorhersehbarkeit bezieht sich nicht auf Details im Ablauf der Tat, sondern nur auf den allgemeinen Verlauf. Es muss dem Täter bewusst gewesen sein, dass seine Handlungsweise grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden anzurichten. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschuldigte an den Tatvorgang gedacht hat, sondern dass er das Ergebnis hätte vorhersehen können.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Bezüglich einer fahrlässigen Handlung im Vollrausch hat das Vorgenannte folgende Bedeutung:

Bei fahrlässigen Straftaten reicht die Feststellung, dass der Täter die Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Rauschzustand vernachlässigt hat und der Vorfall von einer nüchternen Person hätte vorhergesehen werden können.

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G

GEHILFE: Beihilfe

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GELDBUßE

Im Unterschied zur Geldstrafe kommt die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung.
Zur Klarstellung:

Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeld geahndet.

Straftaten werden u. U. mit Geldstrafe bestraft.

Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 EUR und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000,00 EUR.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Zudem sind gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben diese in der Regel jedoch unberücksichtigt.-Damit sind solche gemeint, die mit geringer Geldbuße geahndet werden. Typisch hierfür sind Verkehrsverstöße, bei denen der Bußgeldkatalog Regelsätze zwischen 5,00 EUR-und 35,00 EUR vorsieht.

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H

HANDLUNG

Die willensgesteuerte Verhaltensweise des Täters wird als Handlung bezeichnet. Sie ist immer die Voraussetzung der Strafbarkeit und kann durch aktives Tun oder Unterlassen verwirklicht werden.

Instinktreaktionen, Reflexbewegungen, Bewegungen im Schlaf oder erzwungene Körperbewegungen stellen keine Handlungen dar.

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HERANWACHSENDER (Altersstufen, die strafrechtlich von besonderer Bedeutung sind!)

... ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Bei Heranwachsenden ist weitgehend bereits das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Jugendstrafrecht ist ausnahmsweise anzuwenden, wenn dem Täter die nötige sittliche, geistliche Reife fehlt und eine sog. Jugendverfehlung vorliegt. Das Jugendstrafrecht gilt also hauptsächlich für junge Täter (siehe auch Jugendlicher), die sich bei Begehung der Tat in der kritischen Entwicklungsphase vom Jugendlichen zum Erwachsenen befinden und Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen.

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I

IMMUNITÄT

Die Immunität schützt die Abgeordneten (Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans, z. B. des Bundestages) vor einer Strafverfolgung. Eine Strafverfolgung gegen einen Abgeordneten ist nur dann möglich, wenn der Bundestag seine Genehmigung hierfür erteilt. Gleiches gilt für eine Verhaftung. Dieses greift jedoch dann nicht, wenn er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

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J

JUGENDLICHER (Altersstufen, die strafrechtlich von besonderer Bedeutung sind!)

... ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18. Jahre alt ist. Bei Verfehlungen Jugendlicher ist ausnahmslos das Jugendstrafrecht anzuwenden. Dies dient dem Zweck, dass der Täter wiedereingegliedert werden soll unter Anwendung von Erziehungsmaßregeln.

Auf den Jugendlichen kann in diesem Altersstadium noch korrigierend Einfluss genommen werden. Ziel soll es sein, präventiv weitere Verfehlungen zu vermeiden und das Verhalten des Täters in die richtige Bahn zu lenken.

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JUGENDVERFEHLUNG

Im Jugendstrafrecht spricht man von sog. Verfehlungen des Täters, die als besonders charakteristisch für junge Menschen anzusehen sind. Verfehlungen sind Vergehen und Verbrechen, die nach den Strafgesetzen mit tatsächlicher Strafe geahndet werden, aber nach dem Jugendgerichtsgesetz von Fall zu Fall milder bestraft werden können. Primär ist bei Verfehlungen Jugendlicher und u. U. auch Heranwachsender das Jugendgerichtsgesetz (JGG) anzuwenden. Die allgemeinen Vorschriften sind heranzuziehen, wenn das JGG nichts anderes bestimmt.

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K

KINDER (Altersstufen, die strafrechtlich von besonderer Bedeutung sind!)

... sind schuldunfähig, wenn sie bei Begehung der Tat noch nicht 14. Jahre alt sind. Kinder unterliegen nicht der strafrechtlichen Verfolgung.

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L

LÜGENDETEKTOR (“Polygraphie” < grch.)

Der Lügendetektor misst während einer Vernehmung des Beschuldigten oder Zeugen den Blutdruck, Puls und die Atmung. Durch gezieltes Befragen sollen unbewusste, nicht steuerbare Körperreaktionen hervorgerufen werden, um Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Aussagen ziehen zu können.

In der Vergangenheit war die Anwendung des Lügendetektors während einer Vernehmung ein Streitthema. Einerseits wurde die Auffassung vertreten, dass ohne Einwilligung des Beschuldigten oder Zeugen ein Einsatz immer unzulässig sei, weil es gegen die Menschenwürde verstoße. Andererseits sollte es zumindest dann zulässig sein, wenn eine entsprechende Einwilligung abgegeben worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 1998 hieraufhin entschieden, dass die Messung auf freiwilliger Basis dem Beschuldigten durchaus von Nutzen sein kann. Der BGH bezieht sich hier auf das Verteidigungsinteresse des Beschuldigten, denn dieser soll alles das vorbringen dürfen, was seiner Entlastung diene. Grundsätzlich darf die Durchführung eines Lügendetektortests also nicht erzwungen werden, so wie es beispielsweise bei der Hausdurchsuchung der Fall sein könnte.

Es stellt sich jedoch die Frage nach dem Beweiswert der Messergebnisse. Kann sich eine Verurteilung auf unbewusste, nicht steuerbare Körperreaktionen stützen? Eher nicht, denn der BGH misst dem Testergebnis derzeit nur einen geringen Beweiswert zu. Eine eindeutige Abhängigkeit zwischen den abzugebenden Aussagen und der emotionalen Ebene lässt sich nicht genau herausfiltern. Unter anderem aus diesem Grund wird der Detektor selten in einem Strafverfahren zum Einsatz kommen.

Während dem Lügendetektor in Deutschland eher ein geringer Beweiswert zukommt, wird von diesem in den USA durchaus Gebrauch gemacht, wenn alle Prozessbeteiligten der Verwendung zustimmen.

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M

MAßNAHME

Der Begriff steht für eine bestimmte Rechtsfolge einer Straftat. Eine Maßnahme ist jede Maßregel zur Besserung und Sicherung. Hierzu gehören auch der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.

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MAßREGEL ZUR BESSERUNG UND SICHERUNG

Folgende Maßregeln können neben oder anstelle von Strafen verhängt werden:

  -die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  die Führungsaufsicht,
  die Entziehung der Fahrerlaubnis
  und das Berufsverbot.

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N

NE BIS IN IDEM (< lat. “Nicht zweimal in derselben Sache”)

... ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung nach Abschluss durch gerichtliche Sachentscheidung (sog. Strafklageverbrauch).

Das heißt, dass eine “erneute” Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat unzulässig ist. Der Strafklageverbrauch stellt die wichtigste Wirkung der materiellen Rechtskraft dar, denn nachdem das Strafverfahren vollständig abgeschlossen ist tritt die sog. Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem ein. Ist der Täter einmal wegen einer Straftat durch rechtskräftiges Urteil zur Rechenschaft gezogen worden, so kann er zu einem späteren Zeitpunkt nicht nochmals für dieselbe Straftat verurteilt werden. Gleiches gilt, wenn wegen eines Vorgangs, der Gegenstand der Anklage ist, in der Vergangenheit bereits ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen oder ein Verwarnungsgeld verhängt worden ist.
Diese Wirkung ergibt sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz, wo es wie folgt heißt:

“Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.”

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O

OPPORTUNITÄTSPRINZIP (bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens)

Der Staatsanwaltschaft ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anklageerhebung abzusehen und das Verfahren einzustellen, sofern der Beschuldigte hierzu seine Zustimmung erteilt. Diese Möglichkeit besteht für den Fall, dass

  -die Schuld des Täters nur von geringer Bedeutung ist und
 
  -es am öffentlichen Interesse der Strafverfolgung fehlt;
 
 
-die Strafe durch Weisungen oder Auflagen (Wiedergutmachung) beseitigt werden kann,
-auch wenn ein öffentliches Interesse bestehen würde.

Diese Art der Verfahrenseinstellung hat den Vorteil, dass hierdurch die Strafverfolgungsbehörden entlastet werden, insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität.

Ferner hat die Einstellung aus Opportunitätsgründen für den Beschuldigten positive Folgen. Insoweit führt die Einstellung nämlich nicht zu einer Schuldfeststellung. Offen bleibt also, ob sich der Beschuldigte tatsächlich schuldig gemacht hat oder nicht. Bei Straßenverkehrsdelikten erfolgt keine Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg und insbesondere keine Punktebelastung.

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P

 PFLICHTVERTEIDIGER

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R

RECHTSWIDRIGE TAT (Straftat oder auch strafbare Handlung)

... ist eine solche, wenn sie den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Demzufolge handelt es sich vorliegend um einen materiell-rechtlichen Begriff des Strafrechts. Nicht zu verwechseln mit dem prozessualen Begriff der Tat.

Die Straftat ist eine rechtswidrige, schuldhafte und mit Strafe bedrohte Handlung (das wirkliche, menschliche Verhalten). Gekennzeichnet ist die strafbare Handlung durch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.

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RECHTSWIDRIGKEIT

Rechtswidrig ist eine Handlung, die im Widerspruch zur bestehenden Rechtsordnung steht, also in der Regel, wenn eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, es sei denn, der Täter kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen (z. B. Notwehr). Rechtfertigungsgründe schließen die Rechtswidrigkeit aus.

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RICHTER

Richter ist, wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter (z. B. in der Strafgerichtsbarkeit die Schöffen) ist.

Richter üben sozusagen die rechtsprechende Gewalt aus. Sie handeln unabhängig und sind nur dem Gesetz (und ihrem Gewissen) unterworfen. Weil sie unabhängig handeln, stehen sie in keinem Beamtenverhältnis, sondern in einem “besonderen Verhältnis zum Staat”.

Die Befähigung zum Richteramt wird - genauso wie beim Rechtsanwalt oder Staatsanwalt - durch ein Studium der Rechtswissenschaft mit erfolgreichem Abschluss des ersten Staatsexamens und zusätzlich durch ein vorbereitendes Referendariat und dem abschließenden Bestehen eines zweiten Staatsexamens erworben.

Wer nach dem zweiten Staatsexamen tatsächlich das Richteramt auf Lebenszeit anstrebt, muss zunächst mindestens drei Jahre als sog. Richter auf Probe agieren.

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S

SCHULD

= Vorwerfbarkeit des (tatbestandlichen) Verhaltens, das einen Straftatbestand erfüllt oder anders ausgedrückt: Begehung einer Straftat, die dem Täter persönlich vorzuwerfen ist. Hier ist zu unterscheiden, ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Zu beachten ist ferner, ob der Täter sich über sein rechtswidriges Handeln im Klaren war bzw. ob dieser zumindest hätte erkennen müssen, dass er rechtswidrig handelt. Diese Tatsache ist sowohl bei der Fahrlässigkeit als auch Vorsätzlichkeit zu berücksichtigen.

Außerdem spielt die Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Rolle, die ebenso zu überprüfen ist. So ist beispielsweise ein Kind, das bei Begehung der Tat noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, schuldunfähig.

Die Schuld kann bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrunds entfallen, z. B. bei Vorliegen des entschuldigenden Notstandes. Ein solcher Notstand liegt vor, wenn Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen schuldlos in Gefahr geraten sind und der Täter sie nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter fremder Interessen retten kann.

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STRAFKLAGEVERBRAUCH: ne bis in idem

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STRAFTAT: rechtswidrige Tat

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T

TAT (im prozessualen Sinn!)

Die Tat als prozessualer Begriff stellt einen konkreten, einheitlichen geschichtlichen Vorgang dar, der Gegenstand des Strafverfahrens ist und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll. Der Vorgang ist von anderen ähnlichen oder gleichartigen abzugrenzen. Zur Tat gehört insbesondere das Verhalten des Täters. Die Handlungsweise muss jedoch schlüssig und nach natürlicher Auffassung nachvollziehbar sein.

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TATBESTANDSMERKMALE

Tatbestandsmerkmale sind die gesetzlich bestimmten Kennzeichen eines Tatbestands. Die Merkmale werden nach verschiedenen Kriterien unterschieden. Beispielsweise gibt es einen objektiven und subjektiven Tatbestand.

Der objektive Tatbestand umfasst die äußeren Umstände der Tat; er wird erfüllt, wenn das vom Gesetz festgeschriebene Unrecht verwirklicht wird (z. B. Sachbeschädigung oder Totschlag). Zu diesen Merkmalen gehören z. B. die Umschreibung der Tatsituation, des Tatmittels, des Tatobjekts etc..

Der subjektive Tatbestand ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Er beschreibt die inneren Umstände der Tat bzw. die psychische Verfassung des Täters.

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U

UNBRAUCHBARMACHUNG

Bei der Unbrauchbarmachung geht es darum, Gegenstände präventiv zu entschärfen, also für die Begehung von Straftaten unbenutzbar zu machen.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt dieses im Besonderen für die Herstellung von Schrift- Ton- und Bildmaterialien, deren Inhalte und vorsätzliche Verbreitung nach dem Gesetz mit Strafe bedroht werden. Hier wird nicht, wie bei der Einziehung, das Eigentum genommen, sondern die herstellenden Geräte / Gegenstände unbrauchbar gemacht, damit eine Vervielfältigung unmöglich wird.

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UNTERNEHMEN EINER TAT

Deren Versuch oder deren Vollendung; wo das Gesetz das Unternehmen einer Tat mit Strafe bedroht, sind der Versuch und die Vollendung gleichgestellt. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Unter Umständen kann der Versuch milder bestraft werden, als die vollendete Tat.

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V

VERBRECHEN

Verbrechen sind rechtswidrige Taten,

    die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden.
     

Beispiele:

  --Geldfälschung,
  --Raub,
  --Brandstiftung,
  --Mord / Totschlag etc.

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VERFALL

Hat der Beteiligte für die Tat, also als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln, oder aus der Tat selbst “etwas” erlangt, so ordnet das Gericht den Verfall der Bereicherung an.
“Etwas” beinhaltet alles aus der Tat materiell Erlangtes. Hierunter fallen u. a. bewegliche Sachen aller Art, Grundstücke, Nutzungen sowie Rechte.

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VERGEHEN

Vergehen sind rechtswidrige Taten,

    die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.
     

Beispiele:

  -Beleidigung,
  -Bedrohung,
  -Hausfriedensbruch,
  -Verstrickungsbruch (Siegelbruch),
  -Verletzung des Briefgeheimnisses etc.

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VERJÄHRUNG (Verfolgungsverjährung)

Mit der Verjährung tritt ein Prozesshindernis ein, das die Ahndung einer Tat und die Anordnung einer Maßnahme verhindert. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

Es gelten folgende Verjährungsfristen:

Länge der Freiheitsstrafe

Verjährungsfrist (in Jahren)

lebenslang

30

mehr als 10 Jahre

 20

mehr als 5 Jahre

10

1 Jahr bis zu 5 Jahren

   5

bei allen übrigen Taten

  3

Die einzigen Ausnahmen bilden der Völkermord und Mord,
denn diese Verbrechen verjähren nicht!

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VORSATZ

Der Vorsatz ist ein zum Tatbestand gehörendes Merkmal. Allgemein bedeutet Vorsatz, dass der Täter bewusst eine Straftat “ins Auge gefasst hat” und zudem gewillt ist, diese in die Tat umzusetzen. Die Folgen der Handlung nimmt er wissentlich in Kauf.

= Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Im Zusammenhang mit Alkoholdelikten hat der Vorsatz folgende Bedeutung:

Personen, die sich vorsätzlich zum Beispiel in einen Vollrausch versetzen und wissen, dass sie erst in diesem Zustand der Schuldunfähigkeit eine strafbare Handlung in die Tat umsetzen würden, machen sich wegen vorsätzlicher Begehung strafbar.

Beispiel:
Otto Feigling nimmt sich für Freitagabend vor, sich ordentlich zu betrinken. Otto weiß ganz genau, dass er sich im Rauschzustand trauen wird, seinem Nachbarn, Ludwig Mutig, erhebliche körperliche Schäden zuzufügen. Dieser ist ihm seit geraumer Zeit sowieso ein “Dorn im Auge” und er ist sich bewusst, dass er zu einer solchen Handlungsweise im nüchternen Zustand nicht im Stande wäre. Außerdem weiß Otto, dass sich durch den Rauschzustand seine Schuldfähigkeit erheblich vermindern kann. An dem besagten Freitagabend setzt er seinen Willen dann tatsächlich in die Tat um und gibt Ludwig im Vollrausch “eins auf die Mütze”.

Otto Feigling macht sich somit strafbar, weil er sich vorsätzlich in den Vollrausch und somit in einen Zustand der möglichen Schuldunfähigkeit versetzt hat. Außerdem hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits den Vorsatz hinsichtlich seiner später ausgeführten Straftat.

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W

 WAHLVERTEIDIGER

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Z

ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT (nachfolgend kurz ZVR)

Grundsätzlich hat der Zeuge eine Aussagepflicht und kann hierzu unter Umständen auch gezwungen werden (Beugemaßnahmen). Die Zeugnisverweigerung steht nur einem bestimmten Personenkreis zu und berechtigt zu einem umfassenden Schweigerecht. Das Recht zur Aussageverweigerung soll den Berechtigten vor Gewissenskonflikten schützen. So dient die Vorschrift dem Zeugen, der durch seine wahrheitsgemäße Aussage einen Angehörigen belasten müsste. Dies gilt auch für Zeugen, die sich durch eine Aussage selbst belasten würden oder gesellschaftliche/öffentliche Nachteile hinsichtlich ihres Rufes befürchten.

Der Entschluss zur Zeugnisverweigerung hat jedoch nicht automatisch die Folge, dass man nicht mehr in der Hauptverhandlung erscheinen muss. Die Ladung des Zeugen bleibt aufrechterhalten, der Zeuge muss der Ladung Folge leisten, auch wenn ihm ein ZVR zur Seite steht. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Erscheinungspflicht.

Grundsätzlich muss der Zeuge höchstpersönlich erklären, dass er vom ZVR Gebrauch machen möchte. Zudem muss das Recht ausdrücklich erklärt werden. Wesentliche Tatsache dürfen nicht einfach so ausgeschwiegen werden. Die Verweigerung kann sich auf die gesamte Aussage oder nur auf gewisse Teile beziehen. Der Betroffene muss zum gegebenen Zeitpunkt keine Begründung für seine Entscheidung abgeben. Nähere Beweggründe müssen - auch wenn sie durch den Richter erfragt werden - nicht angegeben werden.

Das Gericht muss den Betroffenen über das Recht der Zeugnisverweigerung immer vor der Vernehmung zur Sache belehren. Der Zeuge muss wissen, was es mit dem ZVR im Einzelnen auf sich hat. Unterbleibt eine entsprechende Belehrung, darf die Aussage nicht verwertet werden.

Die Entscheidung zur Zeugnisverweigerung darf weder positiv noch negativ gewertet werden für den weiteren Verlauf der Verhandlung.

 Welche Folgen bringt das ZVR mit sich?
 
 
Die Vernehmung des Zeugen ist unzulässig.
 
Verwertungsverbot: Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

 Welche Personen besitzen überhaupt ein Recht, die Aussage zu verweigern?

Angehörige des Angeklagten können aus persönlichen Gründen das Zeugnis verweigern. Dazu gehören insbesondere:

  -der Verlobte,
  -der Ehegatte,
 
-Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie,
 
-in der Seitenlinie bis zum 3. Grad Verwandte oder bis zum 2. Grad Verschwägerte,

zum Beispiel:

1. Grad: Schwiegereltern und -tochter/sohn, Stiefeltern und -kinder, Adoptivkinder usw.;
2. Grad: Geschwister d. Ehegatten, Großeltern, Enkel, Stiefenkel, usw.;
3. Grad: Urgroßeltern, Großeltern d. Stiefeltern, Geschw. d. Eltern, Nichten/Neffen usw.
 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann auch aus beruflichen Gründen gegeben sein. Dies betrifft beispielsweise folgende Personen:

  -Geistliche,
  -Verteidiger,
  -Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater u.a.,
  -Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen u.a.,
  -Schwangerschaftsberater und Mitglieder der Drogenberatung gegen Betäubungsmittel,
  -Abgeordnete des Bundestags / Landtags,
  -Angehörige des Rundfunks und der Presse
  -und sog. Berufshelfer; Gehilfen der vorgenannten Berufsangehörigen.

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