DIE FAHRERLAUBNIS
hier: das Fahrverbot
 

Das Fahrverbot untersagt dem Betroffenen, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Im Bereich des Strafrechts dient das Fahrverbot als Nebenstrafe zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren kann das Fahrverbot als Nebenfolge zu einem Bußgeld verhängt werden, und zwar bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers. In der Bußgeldkatalogverordnung sind ausgewählte, typische schwere Verkehrsverstöße festgehalten, für die ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Die subjektiven Einschätzungen bezüglich des verantwortungslosen Handelns muss zudem berücksichtigt werden.
Z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts wird regelmäßig zusätzlich zu einem Bußgeld ab 100,00 € ein Fahrverbot verhängt.

Wichtig: Die alte Fahrerlaubnis bleibt bestehen;
Führerschein muss nicht neu erworben werden!

Das Fahrverbot ist zwingend vom Fahrerlaubnisentzug zu unterscheiden, da beide nebeneinander nicht verhängt werden können. Die Erteilung eines Fahrverbots wird regelmäßig dann in Erwägung gezogen, wenn es eine Warnungs- und Besinnungsfunktion darstellen soll. Gedacht ist diese Maßnahme für leichtsinnige und nachlässige Kraftfahrzeugführer.

Folgen des Fahrverbots:

 
-Fahrverbot gilt für alle Arten von Kraftfahrzeugen (auch vom fahrerlaubnisfreien Kfz);
-das Führen von Fahrrädern und Kfz auf Privatgelände ist jedoch erlaubt,
 
 
-in Ausnahmefällen ist es möglich, eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Kfz
-festzulegen, damit die Ausübung des Berufs möglich bleibt (z. B. bei Fernfahrern),
 
 
-der Führerschein wird i. d. R. für 1 - 3 Monate eingezogen; d. h. er kommt in
-die amtliche Verwahrung,
 
 
-das Führen eines Kfz trotz Fahrverbots wird im Falle des vorsätzlichen Handelns mit
-Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; bei fahrlässigem Handeln
-und Führung eines Kfz verringert sich die Freiheitsstrafe auf höchstens sechs Monate,
 
 
-das Fahrverbot beginnt mit Rechtskraft des Urteils bzw. Bußgeldbescheids; hat sich der
-Betroffene in den vergangenen zwei Jahren noch keine rechtskräftige
-Bußgeldentscheidung mit Fahrverbot zu Schulden kommen lassen, kann er den Beginn
-des Fahrverbots innerhalb eines 4-monatigen Zeitraums selbst festlegen.

 

  Thema: Fahrerlaubnis