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DIE FREIHEITSSTRAFE Die Freiheitsstrafe ist regelmäßig zeitlich begrenzt, es sei denn, das Gesetz droht lebenslange Freiheitsstrafe an. Ist sie zeitlich begrenzt, so muss sie immer in vollen Wochen, Monaten und Jahren angegeben werden. Die Freiheitsstrafe muss in ihrer Höhe mindestens 1 Monat betragen. Allerdings werden Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur unter besonderen Umständen angesetzt und dann häufig in Verbindung mit einer Geldstrafe. Das Maximum des Freiheitsentzugs ist bei 15 Jahren gesteckt. Die Freiheitsstrafe bei Jugendlichen liegt zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Hat der Verurteilte bereits eine Untersuchungshaft hinter sich, so muss diese auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Steht für den Beklagten eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren in Aussicht, muss das Gericht - unter Berücksichtigung der Sachlage - überlegen, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Festzulegen sind vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt folgende Kriterien:
Während des Strafvollzugs soll der Gefangene bereits auf ein Leben nach der Haft vorbereitet werden. Zum Beispiel durch den Kontakt mit Personen außerhalb der Haftanstalt, berufliche Förderung bzw. Ausbildung etc.. Ferner kann dem Inhaftierten in besonderen Fällen Urlaub und Ausgang bewilligt werden. ZIEL des Freiheitsentzugs soll es sein, den Strafgefangenen zu resozialisieren. |