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DER HAFTBEFEHL Der Haftbefehl ist eine schriftliche Anordnung zur Festnahme des Beschuldigten zum Zwecke der Untersuchungshaft. Bevor ein Haftbefehl angeordnet wird, müssen folgende Voraussetzungen geprüft werden: 1. Liegt ein dringender Tatverdacht vor? Der dringende Tatverdacht könnte sich beispielsweise auf Zeugenaussagen oder das Geständnis des Beschuldigten stützen. 2. Ist ein Haftgrund gegeben? Ein Haftgrund besteht, wenn: a) -der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
d) -zu befürchten steht, dass der Beschuldigte vor seiner rechtskräftigen Verurteilung weitere 3. Ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben? Bei einer Bagatellsache, z. B. bei Vermögensdelikten mit geringem wirtschaftlichen Schaden, wird der Ermittlungsrichter von einer Anordnung eines Haftbefehl keinen Gebrauch machen. Sollten diese Voraussetzungen jedoch gegeben sein, muss der Haftbefehl folgenden Inhalt haben:
Der Haftbefehl wird von dem Ermittlungsrichter erlassen und dem Beschuldigten bei seiner Verhaftung bekanntgegeben. Der Haftgrund muss dem Beschuldigten erläutert werden, sodann erhält dieser eine Abschrift des Haftbefehls. |