DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
 

Aufruf der Sache

Die Sache wird durch den Vorsitzenden aufgerufen. Unter Umständen kann der Vorsitzende auch anordnen, dass der Gerichtswachtmeister oder der Protokollführer die Sache aufruft. Sollte ein “offizieller” Aufruf unterbleiben, so beginnt die Hauptverhandlung mit der ersten Aktion des Gerichts, die erkennen lässt, dass die Verhandlung der Sache nunmehr beginnt.

Feststellung der Anwesenheit

Der Vorsitzende stellt zunächst fest, ob der Angeklagte anwesend ist. Diese Feststellung ist für den Beginn der Hauptverhandlung unerlässlich. Das Ausbleiben des Angeklagten ist gegeben, wenn er

 
-bei Aufruf der Sache nicht im Sitzungssaal anwesend ist,
 
-nicht alsbald eintrifft oder
 
-sich zwar im Sitzungssaal befindet, aber sich nicht zu erkennen gibt.

Bleibt der Angeklagte tatsächlich unentschuldigt der Hauptverhandlung fern, so wird das Gericht Zwangsmittel ergreifen. Dies kann durch Vorführung des Angeklagten geschehen oder durch Erlass eines Haftbefehls.

Außerdem wird geprüft, ob die geladenen Zeugen, ggf. der Sachverständige und möglicherweise der Verteidiger, anwesend sind. Stellt der Vorsitzende fest, dass alle geladenen Zeugen erschienen sind, verlassen diese sodann den Sitzungssaal. Die Zeugen werden im Laufe der Beweisaufnahme hereingerufen.

 Was passiert eigentlich, wenn der Verteidiger des Angeklagten unvorhergesehen nicht zur Hauptverhandlung erscheint?

In der Regel hat das Gericht den Angeklagten, der sich meist nicht mit den Verfahrensgegebenheiten auskennt, darauf hinzuweisen, dass er einen Aussetzungsantrag stellen kann. Das Gericht hat insoweit eine prozessuale Fürsorgepflicht aus dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens (fair trial). Allerdings wird nicht in jedem Falle die Aussetzung des Verfahrens erforderlich sein. Bei dieser Entscheidung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst verteidigen zu können.

Vernehmung des Angeklagten zur Person

Der Vorsitzende befragt den Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Diese Befragung ist sowohl für die Feststellung der Identität als auch der Feststellung von Prozessvoraussetzungen (z. B. ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist etc.) nötig.

Folgende Angaben werden erfragt: Vor-, Familien- oder Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit.

Das Gericht wird sodann versuchen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Angeklagte lebt, zu erforschen. Dies versteht sich auf dem Hintergrund, dass sich der Tagessatz einer möglichen Geldstrafe nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Der Angeklagte muss sich jedoch hierzu nicht äußern, da das Gericht die Aufgabe hat, von Amts wegen die wesentlichen Umstände für den Strafausspruch zu ermitteln.

Sollte sich der Angeklagte auch nicht zu den “Pflichtfragen” äußern, so geht das Gericht von den Personalien aus, so wie sie im Ermittlungsverfahren erhoben worden sind.

 

  Stationen der Hauptverhandlung                                                             weiter