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DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
Hat das Gericht die Vernehmung des Angeklagten beendet, folgt die weitere Beweisaufnahme. Die Beweisaufnahme kann im folgenden Umfang durchgeführt werden:
Der Vorsitzende erklärt am Ende der Beweisaufnahme, dass er diese nun schließe. Eine ausdrückliche Anordnung durch den Vorsitzenden ist allerdings nicht nötig. Letztendlich muss nur unmissverständlich deutlich sein, dass keine Beweise mehr erhoben werden können. Daher wäre auch ein stillschweigendes Beenden der Beweisaufnahme möglich.
Die Plädoyers werden nach dem Schluss der Beweisaufnahme gehalten, wobei erstinstanzlich zunächst die Staatsanwaltschaft und danach die Verteidigung plädiert. Die Verfahrensbeteiligten erhalten somit das gesetzlich festgeschriebene rechtliche Gehör. Das Plädoyer beinhaltet Äußerungen zum Ergebnis der Hauptverhandlung, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erläutert werden. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, ein Plädoyer zu halten. Der Wahlverteidiger muss zwar kein Plädoyer halten, wird dieses jedoch regelmäßig tun, schon um die Gegenposition zur Staatsanwaltschaft deutlich zu machen, soweit diese nicht auf Freispruch plädiert hat. Der Pflichtverteidiger ist genauso wie der Staatsanwalt grundsätzlich verpflichtet, ein Plädoyer zu halten. Weigert er sich und liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so wird das Gericht die Hauptverhandlung aussetzen müssen. Nachdem die Verteidigung ihr Plädoyer beendet hat, kann die Staatsanwaltschaft hierauf nochmals erwidern. Hiernach hat der Angeklagte das “letzte Wort”, um das deutlich zu machen, was aus seiner Sicht wichtig erscheint. Es ist auch möglich, dass der Verteidiger für den Angeklagten das Recht auf das “letzte Wort” wahrnimmt. Das letzte Wort dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs, bevor das Gericht sich zur Urteilsberatung zurückzieht.
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