DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
 

Beratung des Gerichts

Das Gericht zieht sich nach dem Schlusswort des Angeklagten zur Beratung zurück. Die Beratung des Gerichts findet in einem gesonderten Beratungszimmer statt und ist geheim. Das heißt, dass die mit der Urteilsberatung zusammenhängenden Fragen nur für das Gericht von Bedeutung sind.

Bei der Beratung sind lediglich die zur Urteilsfindung berufenen Richter, Rechtsreferendare, die bei diesem Gericht beschäftigt sind, und die ebenfalls dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte, wenn der Vorsitzende dieses zuvor gestattet hat, anwesend.

Das Gericht kann sich nach der Beratung dazu entschließen, wieder in die Beweisaufnahme einzutreten. Auch die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten müssen dann erneut vorgehalten werden. Hiernach würde sich das Gericht nochmals zu einer Beratung zurückziehen.

Verkündung des Urteils

Nach dem endgültigen Abschluss der Beratung wird die Urteilsformel immer vom Vorsitzenden Richter verlesen.

Die Verkündung kann direkt nach der Beratung stattfinden oder der Vorsitzende legt einen gesonderten Verkündungstermin fest. Der Verkündungstermin muss jedoch spätestens am 11. Tage nach dem Schluss der Hauptverhandlung stattfinden.

Bei der Urteilsverkündung sollten folgende Beteiligte anwesend sein: Das Gericht und dessen Vorsitzender, die Staatsanwaltschaft, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Verteidiger und der Angeklagte.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung muss das Gericht den Angeklagten über die möglichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision) belehren, insbesondere was die Form und Frist betrifft. Ist der Angeklagte bei Verkündung abwesend, so muss ihm mit Zustellung des Urteils ein Merkblatt mit der Rechtsmittelbelehrung übersandt werden. Die Belehrung muss seitens des Gerichts erfolgen. Für den Fall, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss ein Dolmetscher die Rechtsmittelbelehrung übersetzen.

Verzichtet sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar nach der Belehrung, so erlangt das zuvor verkündete Urteil sofortige Rechtskraft.

 

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  Stationen der Hauptverhandlung