DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNGg
hier: die DNA als Beweismittel im Strafverfahren

Beweisaufnahme

I. Einführung

 Ist die DNA-Analyse vor Gericht als Beweismittel anerkannt?

Die DNA-Analyse gilt mittlerweile unter Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Bedingungen als ein anerkanntes Beweismittel vor Gericht. Allerdings ist umstritten, ob den gewonnenen Ergebnissen ein entsprechend sicherer Beweiswert zukommt. Die DNA-Analyse weist nämlich nur einen statistischen Wert aus, der den Richter nicht dazu verleiten soll, die übrigen Beweisumstände für überflüssig zu erachten. Eine Verurteilung kann demnach nicht ausschließlich auf einen genetischen Fingerabdruck gestützt werden.

Ein genetischer Fingerabdruck durfte in Deutschland bisher nur auf richterlichen Beschluss (sog. Richtervorbehalt) hin gefertigt werden und unter der Voraussetzung, dass eine Straftat begangen worden ist.
 

 Aktuell - Ausweitung bzw. konkrete Gesetzesänderungen betreffend die DNA-Analyse!

In den vergangen Monaten hat sich das Bundeskabinett (Stand Juli 2005) eingehend mit neuen Gesetzesentwürfen hinsichtlich der DNA-Analyse beschäftigt. Diese orientieren sich an folgenden Leitlinien:

- Richtervorbehalt bei anonymen Spuren nicht nötig -

Hinsichtlich des sog. Richtervorbehalts für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung soll die bisherige Regelung gelockert werden. Demnach soll eine gerichtliche Entscheidung dann nicht nötig sein, wenn es sich um DNA-Muster anonymer Spuren handelt. Zukünftig kann also auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei solche Analysen anordnen.

- Richtervorbehalt bei Einwilligung und Gefahr im Verzug entfällt -

Für die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt der Richtervorbehalt zwar bestehen, aber es gibt auch hier zwei neue Ausnahmeregelungen. Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nicht notwendig, wenn

    a)--der Beschuldigte seine Einwilligung zu einer Untersuchung gibt (hier wird allerdings
    -----eine Belehrung durch die StA / Polizei vorgeschrieben) oder

    b)--es aus nachvollziehbaren Gründen schnell gehen muss, also wenn Gefahr im Verzug
    ___besteht. Auch in diesem Falle kann die StA / Polizei entscheiden. Dies entspricht
    -----allerdings der bereits bestehenden Praxis.

- Speicherung der DNA-Dateien -

Bisher war die Speicherung der Proben einer DNA-Analyse in einer Kartei für Straftaten erheblicher Art und Sexualdelikte vorgesehen. Hier sind folgende Erweiterungen geplant: Zukünftig sollen in der DNA-Kartei auch sonstige, wiederholt begangene einfache Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von enormer Bedeutung sind, gespeichert werden.

- Vorhersage auf Wiederholungsfälle -

Wichtige Voraussetzung wird die Erwartung sein, dass der Beschuldigte in der Zukunft wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind.

Grundsätzlich bleibt also festzuhalten, dass die Anforderungen für die Speicherung der
DNA-Datei
herabgesetzt werden sollen, soweit es sich um Wiederholungstäter und
die Vorhersage auf Wiederholungsfälle handelt.

Teilweise werden in der Literatur hiergegen Bedenken angemeldet.

- Reihengentest -

Zudem soll es fortan eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines Reihengentests (auf freiwilliger Basis) geben.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Reihengentest im Ermittlungsverfahren
 

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