DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNGg
hier: die DNA als Beweismittel im Strafverfahren
- Eckpunkte der Gesetztesvorlage zum Reihengentest -

Beweisaufnahme

II. Die forensische DNA-Analyse

 
Zulässigkeit:
Der Reihengentest ist zulässig bei
Verbrechen, die sich gegen Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung richten.
 
 
Richtervorbehalt:
Anordnung eines Reihengentests ist nur durch einen
Richter möglich.
 
 
Personenkreise:
Der Personenkreis muss anhand von diversen Prüfungsmerkmalen eingegrenzt werden.
 
 
Mitwirkung:
Der Gentest ist freiwillig. Niemand darf zu einer Untersuchung gezwungen werden.
 
 
Belehrung:
Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit der Untersuchung zu unterrichten.
 
 
Speicherung:
Die bei der Untersuchung festgestellten Daten dürfen später
nicht in der DNA-Kartei gespeichert werden.
 
 
Datenschutz:
Bezüglich der datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte müssen noch diverse Regelungen getroffen werden, was zum Beispiel die Vernichtung der entnommenen Körperzellen oder die Löschung der Daten betrifft.
 

! Sollte sich die betroffene Person weigern, an dem Reihengentest teilzunehmen, so muss diese Entscheidung hingenommen werden. Eine Weigerung kann keinen Tatverdacht begründen.

Kommt diese Person jedoch als Beschuldigte in Frage, so kann nach geltendem Recht eine Analyse auch zwangsweise angeordnet werden.
 

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