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DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG hier: die DNA als Beweismittel im Strafverfahren
II. Die forensische DNA-Analyse
Wie wirken sich die Änderungen im Ermittlungsverfahren aus?
ALTES " (bzw. geltendes) Recht:
Die DNA-Analyse dient im Ermittlungsverfahren insbesondere zum Zwecke der:
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Feststellung der Abstammung und |
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Tatsachenfeststellung, ob Spurenmaterial vom Beschuldigten oder Verletzten stammt. |
Bei der Tatsachenfeststellung sind immer zwei Proben zu untersuchen, und zwar zum einen von der Spur (z. B. Textilfasern, Haare etc.) und zum anderen von einer bestimmten Person. Nachdem aus beiden Analysen ein sog. DNA-Identifizierungsmuster erstellt worden ist, wird verglichen, ob die aufgefundene Spur beispielsweise vom Beschuldigten stammt oder nicht (Beispiel).
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten; diese Untersuchung ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig. In allen Arten Ermittlungsverfahren kann die DNA-Analyse Anwendung finden. Bisher war es so, dass nur der Richter die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen anordnen durfte.
NEUES Recht:
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Es ergibt sich eine Änderung dahin, dass die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von anonymen Spuren auch von der Staatsanwaltschaft und Polizei verfügt werden kann. |
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Beispiel: Paule geht ein Drohbrief zu. Absender - anonym. Hier könnte die Staatsanwaltschaft von dem Speichel, mit dem der Brief verschlossen worden ist, eine-DNA-Analyse anordnen lassen. Einer gesonderten Anordnung des Gerichts bedarf es hier-also nicht mehr. |
Bei allen anderen molekulargenetischen Untersuchungen betreffend Personen bleibt der Richtervorbehalt jedoch bestehen. Allerdings sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
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Sollte die Person, deren Zellen untersucht werden sollen, ihre Einwilligung geben, wird die richterliche Anordnung überflüssig und die Staatsanwaltschaft oder Polizei kann selbst entscheiden. Allerdings muss der Betroffene ausreichend über die Analyse von der anordnenden Behörde aufgeklärt werden. |
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Zudem fällt der Richtervorbehalt dann weg, wenn es aus nachvollziehbaren Gründen schnell gehen muss, also bei Gefahr im Verzug. Gefahr im Verzug besteht immer dann, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme, hier die DNA-Analyse, gefährdet wird. Dennoch muss die Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet werden, die im Zusammenhang mit dem Einzelfall liegen. Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei darf also - soweit es allein um die ENTNAHME der Körperzellen geht - ebenfalls eine entsprechende Anordnung treffen. |
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Auch beim sog. Reihengentest hat sich etwas getan.-Der Reihengentest ist für die besonders schweren Straftaten, wie z. B. Mord oder Vergewaltigung, vorgesehen. Zumindest dann, wenn andere Nachforschungen nicht den nötigen Erfolg erzielen würden. In der Regel ist der Reihengentest dann sinnvoll, wenn eine bestimmte Personengruppe eingegrenzt werden kann, in der sich der Täter -vermutlich aufhält. Bisher gab es noch keine gesetzliche Grundlage für die Reihenuntersuchung. |
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