DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
hier: die DNA als Beweismittel im Strafverfahren

Beweisaufnahme

II. Die forensische DNA-Analyse

 Wie gestaltet sich die Speicherung für Zwecke zukünftiger Strafverfahren?

Zur Erläuterung: Die Daten werden in der DNA-Analysedatei beim Bundeskriminalamt gespeichert. Es werden jedoch nur die Ergebnisse der DNA-Analyse dort gespeichert. Die entnommenen Körperzellen sind nach der Untersuchung unverzüglich zu vernichten. Die gewonnen DNA-Identitäsmuster können beliebig lange aufbewahrt werden, auch noch nach dem Tode des Beschuldigten, um mittels möglicherweise später aufgefundener Spuren, Unschuldige entlasten zu können.

ALTES " (bzw. geltendes) Recht:

 
Die Ergebnisse einer DNA-Analyse dürfen bislang für etwaige künftige Ermittlungsverfahren nur gespeichert werden,
 
   
>> wenn eine
 
    - Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens,
- eine Sexualstraftat (jedweder Art)
- oder eine gefährliche Körperverletzung
- oder ein besonders schwerer Diebstahl
- oder eine Erpressung begangen worden (sog. Anlasstat) ist
 
   
>> und zusätzlich zu erwarten ist, dass gegen den Betroffenen wegen einer der vorgenannten Straftaten zukünftig weitere Strafverfahren zu führen sein werden (sog. qualifizierte Negativprognose)
 
   
>> und der Richter die DNA-Analyse anordnet.
 

NEUES Recht:

 
Die wiederholte Begehung nicht erheblicher gleichartiger Straftaten - die jedoch dem Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung (siehe oben) gleichstehen können - wird nunmehr gesetzlich mitberücksichtigt.
 
   
Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Regelbeispiele (die sog. Anlasstaten, wie oben aufgelistet) gestrichen. “Straftaten von erheblicher Bedeutung” müssen nämlich nicht immer einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt haben.

Ein Beispiel hierzu:
Paule ist “mal wieder” verurteilt worden, weil er erneut seinen “künstlerischen Fähigkeiten” mittels roter Farbe an Häuserwänden und an den davor geparkten Autos “freien Lauf gelassen” hat. Dummerweise hatte er vorweg seinen Namenszug zu farblichen Testzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verewigt.

Eine auf den Fall bezogene Prognose würde ergeben, dass von Paule zukünftig weitere Straftaten erwartet werden können.

   
Gewöhnlich ist die Sachbeschädigung nach geltendem Recht nicht ohne weiteres als eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu bewerten. Daher kommt es nach der Neuregelung auf den Einzelfall an. Nach Berücksichtigung aller Umstände soll man zu dem Ergebnis gelangen, dass nur die wiederholte Begehung dieser Straftat - die für sich genommen im Grunde nicht von erheblicher Bedeutung ist - einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht.
 
 
Was den Richtervorbehalt betrifft, so bleibt dieser bestehen, aber es gelten nunmehr folgende Ausnahmen:
 
   
>> siehe Einwilligung,
 
   
 
   
>> Der Betroffene ist über die Speicherung seiner DNA-Analysedatei zu benachrichtigen. Ebenso ist er darüber aufzuklären, dass er die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hat. Diese Maßnahme ist für sog. Umwidmungsfälle gedacht, in denen bereits für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt worden ist und eine entsprechende Speicherung stattfinden soll.
 

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