![]() |
DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
Der Sachverständigenbeweis stellt - genauso wie die Vernehmung des Angeklagten - ein persönliches Beweismittel dar. Der Sachverständige ist in diesem Fall sozusagen ein Gehilfe des Richters, der auf einem bestimmten Wissensgebiet eine dem Richter in der Regel fehlende Sachkunde hat. Der Sachverständige trägt zur Aufklärung der Angelegenheit bei, und zwar insoweit, als dieser Fachwissen übermittelt oder zur Tatsachenfeststellung (zum Beispiel bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration etc.) dient. In den nachfolgenden Fällen besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen. >> Bei Einweisung des Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus; Ferner muss ein Sachverständiger immer dann beigezogen werden, wenn das Gericht nicht über genügend Fachkenntnisse verfügen sollte, wie z. B. bei << schwierigen Fragen der Blutalkoholbestimmung, Zum Beispiel: krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, wegen Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit.
|