DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
hier: Sachverständigenbeweis (persönliches Beweismittel)

Beweisaufnahme

 

Der Sachverständigenbeweis stellt - genauso wie die Vernehmung des Angeklagten - ein persönliches Beweismittel dar. Der Sachverständige ist in diesem Fall sozusagen ein Gehilfe des Richters, der auf einem bestimmten Wissensgebiet eine dem Richter in der Regel fehlende Sachkunde hat. Der Sachverständige trägt zur Aufklärung der Angelegenheit bei, und zwar insoweit, als dieser Fachwissen übermittelt oder zur Tatsachenfeststellung (zum Beispiel bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration etc.) dient.

In den nachfolgenden Fällen besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen.

>> Bei Einweisung des Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus;
>> Bei der Möglichkeit, dass der Beschuldigte mit einer Einweisung in ein psychiatrisches
     Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder mit der Sicherungsverwahrung zu rechnen hat;
>> Bei einer Leichenschau und Leichenöffnung;
>> Bei Verdacht der Vergiftung;
>> Bei Geld- oder Wertzeichenfälschung.

Ferner muss ein Sachverständiger immer dann beigezogen werden, wenn das Gericht nicht über genügend Fachkenntnisse verfügen sollte, wie z. B. bei

<< schwierigen Fragen der Blutalkoholbestimmung,
<< seelischen Störungen des Angeklagten, wenn das Gericht Zweifel bezüglich der Schuldfähigkeit
     des Angeklagten hegt.

    Zum Beispiel: krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, wegen Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit.
    Hier ist es regelmäßig angezeigt, einen Psychiater als Sachverständigen hinzuzuziehen.

     

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  Stationen der Hauptverhandlung