DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNGg
hier: Erhebung von Urkundenbeweis

Beweisaufnahme

 

Die Urkunde ist eine in Schriftzeichen und ggf. auch Markierungen verkörperte Gedankenerklärung. Der gedankliche Inhalt muss zudem verständlich sein, da dieses Schriftstück Beweise über Tatsachen erbringen soll.

Zum Beispiel können folgende Schriftstücke als Urkundenbeweis verwertet werden:

 
Abschriften, Ablichtungen und Auszüge der Originale, wenn diese nach Überprüfung mit dem Original identisch sind;
 
 
Auszüge aus Geschäftsbüchern, Buchungsstreifen und ähnliche Schriftstücke;
 
 
Schriftliche Erklärungen des Angeklagten (z. B. ein Geständnis des Angeklagten);
 
 
Strafurteile aus der Vergangenheit;
 
 
Registerauszüge aus dem Bundeszentralregister und aus dem Verkehrszentralregister (in der Regel dient dieses dem Zweck zur Feststellung der Vorstrafen und erfolgt in der Praxis erst am Ende der Beweisaufnahme);
 
 
Richterliche Augenscheinsprotokolle, allerdings nur solche, die dasselbe Verfahren betreffen. So zum Beispiel Protokolle aus dem Ermittlungsverfahren;
 
 
Schriftstücke mit strafbarem Inhalt (Beispiele: beleidigende Briefe, falsche Versicherung an Eides statt - Protokolle).

! Fremdsprachige Schriftstücke können nicht ohne weiteres verwertet werden. Diese müssen ins Deutsche übersetzt werden, da die Gerichtssprache deutsch ist.

Dieses soll dem Prinzip folgen, dass jedes Schriftstück erst durch die Verlesung verwertbar ist. Das heißt jedoch auch, dass das fremdsprachige Schriftstück selbst eine Urkunde bleibt, aber erst im Wege der inhaltlichen Aufklärung bzw. Verlesung (also nach Übersetzung) als Beweisurkunde verwertet werden kann.

 

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