DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
 

Verlesung des Anklagesatzes

Sodann wird der Anklagesatz von der Staatsanwaltschaft verlesen. Ein abgekürzter Vortrag dieses Abschnitts ist nicht zulässig. Der gesamte Anklagesatz muss verlesen werden, so wie ihn das Gericht im Zwischenverfahren zugelassen hat. Die Eruierung des zugrunde zu legenden Sachverhalts bleibt der nachfolgenden Beweisaufnahme vorbehalten.
 

Belehrung des Angeklagten

Nach Verlesung des Anklagesatzes wird der Angeklagte über seine Rechte belehrt. Der Vorsitzende wird ihm erklären, dass er das Recht besitzt, die Aussage zu verweigern. Die Belehrung muss stattfinden, auch wenn der Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei diesbezüglich aufgeklärt worden ist. Sollte der Angeklagte im Folgenden tatsächlich schweigen, so darf das Gericht dieses weder positiv noch negativ für die Urteilsfindung werten.

 Welche Folgen hat es, wenn das Gericht die Belehrung unterlässt?

Eine fehlende ordnungsgemäße Belehrung kann ggf. die Revision begründen.
Ferner kann die mangelnde Belehrung des Angeklagten, nicht aussagen zu müssen, zu einem Verwertungsverbot der Einlassung führen.

Etwaige Vorstrafen des Angeklagten werden nur dann vorgetragen, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.
 

Vernehmung des Angeklagten zur Sache

Die Vernehmung des Angeklagten findet zeitlich gesehen grundsätzlich nach der Verlesung des Anklagesatzes und der Belehrung des Angeklagten, jedoch vor der weiteren Beweisaufnahme statt. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gehört bereits zur Beweisaufnahme.

Hier wird nunmehr der Tatvorgang zum Gegenstand der Vernehmung gemacht. Alle denkbaren Umstände, die mit der Tat zusammenhängen könnten, wie z. B. das soziale Umfeld des Angeklagten oder dessen Lebenslauf, werden hier aufgegriffen und erörtert.

Die Vernehmung erfolgt in der Regel durch mündliches Befragen und mündliche Erklärungen des Angeklagten. Dem Angeklagten muss Gelegenheit gegeben werden, einen zusammenhängenden Bericht abzugeben. Grundsätzlich hat nicht jeder Anwesende in der Hauptverhandlung das Recht, dem Angeklagten Fragen zu stellen. Dieses Recht steht vornehmlich dem/den Vorsitzenden Richter/n, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger zu.

 

<<<< zurück

  Stationen der Hauptverhandlung                                                             weiter