DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
hier: Zeugenvernehmungen (persönliches Beweismittel)

Beweisaufnahme

 

Grundsätzlich hat der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge folgende Pflichten:

    1.

    Ist der Zeuge ordnungsgemäß geladen worden, so hat er eine Erscheinungspflicht.

    Das Nichterscheinen kann Ordnungsmittel zur Folge haben, sofern das Ausbleiben nicht rechtzeitig und genügend entschuldigt worden ist. Die Folgen des Ausbleibens sind die Auferlegung der Kosten, die Festsetzung von Ordnungsgeld und die Anordnung der Vorführung. Anstelle des Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft, wenn der Betrag nicht aufgebracht werden kann.
     

    2.

    Sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht für den Zeugen besteht, ist er zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

    Sagt ein Zeuge trotz gegebenem Zeugnisverweigerungsrechts aus, muss die Aussage ebenfalls vollständig und wahr sein.

    Schweigt ein Zeuge unberechtigterweise, so darf diese Tatsache mit der gebotenen Vorsicht zur Überzeugungsbildung verwertet werden. Der Richter muss zuvor versuchen, den Zeugen mit geeigneten Mitteln zu einer Aussage zu veranlassen. Geeignete Mittel bedeutet hier, dass dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld (bzw. Ordnungshaft, siehe Punkt 1.) festgesetzt.

    Ferner steht es im Ermessen des Gerichts, die Möglichkeit der Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses zu nutzen. Allerdings muss hierbei geprüft werden, ob diese Maßnahme in einem ausgewogenen Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage steht.
     

    3.

    Auf Verlangen muss der Zeuge seine Aussage beeiden. Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen.

    Grundsätzlich besteht eine
    Eidespflicht es sei denn, das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Beispielsweise ist von der Vereidigung abzusehen, wenn die Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder diese wegen mangelnder Verstandesreife oder geistiger bzw. seelischer Behinderung das Wesen und die Bedeutung des Eides nicht nachvollziehen kann. Die Vereidigung kann auch in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. So kann z. B. von einer Vereidigung abgesehen werden, wenn die StA, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.

Diese Zeugenpflichten betreffen alle deutschen Staatsangehörige und werden auch als “staatsbürgerliche” Pflichten bezeichnet.

 

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