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DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
Grundsätzlich hat der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge folgende Pflichten: 1. Ist der Zeuge ordnungsgemäß geladen worden, so hat er eine Erscheinungspflicht. 2. Sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht für den Zeugen besteht, ist er zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Sagt ein Zeuge trotz gegebenem Zeugnisverweigerungsrechts aus, muss die Aussage ebenfalls vollständig und wahr sein. Schweigt ein Zeuge unberechtigterweise, so darf diese Tatsache mit der gebotenen Vorsicht zur Überzeugungsbildung verwertet werden. Der Richter muss zuvor versuchen, den Zeugen mit geeigneten Mitteln zu einer Aussage zu veranlassen. Geeignete Mittel bedeutet hier, dass dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld (bzw. Ordnungshaft, siehe Punkt 1.) festgesetzt. 3. Auf Verlangen muss der Zeuge seine Aussage beeiden. Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Diese Zeugenpflichten betreffen alle deutschen Staatsangehörige und werden auch als “staatsbürgerliche” Pflichten bezeichnet.
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