DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
hier: Zeugenvernehmungen (persönliches Beweismittel)

Beweisaufnahme

 

Die geladenen Zeugen werden - wie der Angeklagte auch - belehrt und zur Person vernommen. Diese Belehrung erfolgt bereits bei Beginn der Hauptverhandlung, und zwar nach Aufruf der Sache. Der Vorsitzende wird die Zeugen darauf hinweisen, dass sie die Wahrheit aussagen müssen und dass sie ggf. vereidigt werden können. Außerdem belehrt der Vorsitzende den oder die Zeugen - wenn es sich um einen Angehörigen des Beschuldigten / Angeklagten handelt - über das Zeugnisverweigerungsrecht.

Zeugen müssen folgende persönliche Angaben zu Protokoll geben:

  Vor- und Zuname,
  Alter,
  Stand oder Gewerbe und
  Wohnort.

Diese Angaben zur Person muss grundsätzlich jeder Zeuge zu Protokoll geben, auch die, die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Besteht für einen Zeugen eine Gefahrenlage, so kann der Vorsitzende von der Nennung des Wohnorts absehen.

Grundsätzlich führt der Vorsitzende die Vernehmung der Zeugen durch. Der Richter muss die Vernehmung in einer bestimmten Reihenfolge vornehmen, die wie folgt lautet:

 
Vor der Vernehmung des Zeugen ist diesem der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu benennen.
 
Der Zeuge soll hiernach einen zusammenhängenden Bericht hinsichtlich seiner Wahrnehmungen abgeben.
 
Nachfolgend kann ggf. ein Verhör des Zeugen stattfinden, worin der Vorsitzende, die Staatsanwaltschaft oder der Verteidiger zusätzliche Fragen stellen.

Die Vernehmung des Zeugen erfolgt grundsätzlich in mündlicher Form. Gedächtnisstützen des Zeugen in Form von schriftlichen Notizen sind jedoch erlaubt.

 

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