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DER GANG DER HAUPTVERHANDLUNG
Die geladenen Zeugen werden - wie der Angeklagte auch - belehrt und zur Person vernommen. Diese Belehrung erfolgt bereits bei Beginn der Hauptverhandlung, und zwar nach Aufruf der Sache. Der Vorsitzende wird die Zeugen darauf hinweisen, dass sie die Wahrheit aussagen müssen und dass sie ggf. vereidigt werden können. Außerdem belehrt der Vorsitzende den oder die Zeugen - wenn es sich um einen Angehörigen des Beschuldigten / Angeklagten handelt - über das Zeugnisverweigerungsrecht. Zeugen müssen folgende persönliche Angaben zu Protokoll geben:
Diese Angaben zur Person muss grundsätzlich jeder Zeuge zu Protokoll geben, auch die, die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Besteht für einen Zeugen eine Gefahrenlage, so kann der Vorsitzende von der Nennung des Wohnorts absehen. Grundsätzlich führt der Vorsitzende die Vernehmung der Zeugen durch. Der Richter muss die Vernehmung in einer bestimmten Reihenfolge vornehmen, die wie folgt lautet:
Die Vernehmung des Zeugen erfolgt grundsätzlich in mündlicher Form. Gedächtnisstützen des Zeugen in Form von schriftlichen Notizen sind jedoch erlaubt.
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