DIE STAATSANWALTSCHAFT (kurz StA)
 

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft liegen insbesondere in der Leitung der Strafverfolgung. Die Staatsanwaltschaft ist die “Herrin des Ermittlungsverfahrens”.
Die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft, das heißt, dass weder das Gericht noch eine andere staatliche Institution ihr in diesem Verfahrensabschnitt Vorschriften machen darf. Lediglich bei einigen Ermittlungsmaßnahmen, wie z. B. bei Straf- oder Durchsuchungsbefehlen, muss die Staatsanwaltschaft das Gericht anrufen.

Weitere Aufgaben liegen u. a. in der

 
-Anklageerhebung (Vertretung als Anwalt des Staates in der Hauptverhandlung -
-Mitwirkung bei der Aufklärung und Urteilsfindung) oder Einstellung des Verfahrens und
 
  -Strafvollstreckung (nach der Verurteilung fällt diese Aufgabe im bestimmten Umfange
-in den Bereich der StA).

Der einzelne Staatsanwalt besitzt - wie der Rechtsanwalt auch - die Befähigung zum Richteramt, die er durch ein Studium der Rechtswissenschaft mit abschließendem ersten Staatsexamen und Referendariat mit abschließendem zweiten Staatsexamen erworben hat.

Der Staatsanwalt ist, hier im Gegensatz zum Richter oder Rechtsanwalt, Beamter, der die dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Erhält die Staatsanwaltschaft Hinweise auf eine Straftat, ist sie verpflichtet, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zur Durchführung einzelner Ermittlungstätigkeiten kann sie sich auch der Hilfe der Polizei (sog. Hilfsbeamte) bedienen. Sollte sich der Tatverdacht erhärten, wird die Staatsanwaltschaft nach dem Abschluss der Ermittlungen die Anklage erheben. Alternativ wird in einigen Angelegenheiten auch der Antrag eines Strafbefehls ausreichen.

Der Tatverdacht, worauf sich das Ermittlungsverfahren stützt, kann wie folgt eingestuft werden:

> Anfangsverdacht:

    Liegen konkrete Anhaltspunkte / Tatsachen bezüglich einer strafbaren Handlung vor, muss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufnehmen. Im Hinblick auf die Tatsachen spielen beispielsweise Erfahrungswerte vergangener Strafverfahren, die Beweislage oder auch die Verdächtigung einer bestimmten Person eine Rolle.

> hinreichender Tatverdacht:

    Eine Verurteilung des Angeklagten am Ende einer gedachten Hauptverhandlung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ist ein hinreichender Tatverdacht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben, muss das Gericht im anschließenden sogenannten Zwischenverfahren prüfen, ob eine Hauptverfahrens zu eröffnen ist. Dieses geschieht, wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtigt ist, die Tat begangen zu haben.
    Das heißt: Prüfung des hinreichenden Tatverdachts erfolgt immer auf der Grundlage des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens.

> dringender Tatverdacht:

    Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht stellt die Voraussetzung für den Antrag eines Haftbefehls dar. Grundsätzlich ist der dringende Tatverdacht stärker als der hinreichende Tatverdacht einzustufen und doch sind sie unabhängig voneinander zu betrachten, da die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht voraussetzt, dass auch der hinreichende feststeht.
    Das heißt: Prüfung des dringenden Tatverdachts erfolgt immer aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands.
     

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