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DIE STAATSANWALTSCHAFT (kurz StA) Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft liegen insbesondere in der Leitung der Strafverfolgung. Die Staatsanwaltschaft ist die “Herrin des Ermittlungsverfahrens”. Weitere Aufgaben liegen u. a. in der
Der einzelne Staatsanwalt besitzt - wie der Rechtsanwalt auch - die Befähigung zum Richteramt, die er durch ein Studium der Rechtswissenschaft mit abschließendem ersten Staatsexamen und Referendariat mit abschließendem zweiten Staatsexamen erworben hat. Der Staatsanwalt ist, hier im Gegensatz zum Richter oder Rechtsanwalt, Beamter, der die dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.
Der Tatverdacht, worauf sich das Ermittlungsverfahren stützt, kann wie folgt eingestuft werden: Liegen konkrete Anhaltspunkte / Tatsachen bezüglich einer strafbaren Handlung vor, muss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufnehmen. Im Hinblick auf die Tatsachen spielen beispielsweise Erfahrungswerte vergangener Strafverfahren, die Beweislage oder auch die Verdächtigung einer bestimmten Person eine Rolle. Eine Verurteilung des Angeklagten am Ende einer gedachten Hauptverhandlung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ist ein hinreichender Tatverdacht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben, muss das Gericht im anschließenden sogenannten Zwischenverfahren prüfen, ob eine Hauptverfahrens zu eröffnen ist. Dieses geschieht, wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtigt ist, die Tat begangen zu haben. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht stellt die Voraussetzung für den Antrag eines Haftbefehls dar. Grundsätzlich ist der dringende Tatverdacht stärker als der hinreichende Tatverdacht einzustufen und doch sind sie unabhängig voneinander zu betrachten, da die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht voraussetzt, dass auch der hinreichende feststeht. |