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DIE STAATSANWALTSCHAFT (kurz StA) Die Staatsanwaltschaft ist eine bürokratisch organisierte Behörde. Staatsanwaltschaften bestehen beim Bundesgerichtshof sowie bei Oberlandesgerichten und Landgerichten. Bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften, die auch für die Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk zuständig sind. Der einzelne Staatsanwalt handelt weisungsgebunden als Vertreter des jeweiligen Behördenleiters.
Innerhalb der bei den Landgerichten bestehenden Staatsanwaltschaften agiert ein Leitender Oberstaatsanwalt als Behördenleiter; untergeordnet bestehen mehrere Abteilungen, die durch einen Oberstaatsanwalt geleitet werden. Diese Abteilungen gliedern sich wiederum in Dezernate auf, die unter Umständen von einem Staatsanwalt als Gruppenleiter geführt werden. Dem Oberlandesgericht ist die Generalstaatsanwaltschaft zugeordnet, bei der ein Generalstaatsanwalt tätig ist sowie Leitende Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwälte. Beim Bundesgerichtshof verhält es sich ähnlich, nur dass dort die Bundesanwaltschaft zuständig ist, bei der ein Generalbundesanwalt agiert sowie Leitende Bundesanwälte und Oberstaatsanwälte. Die Zuständigkeiten der Abteilungen, Dezernate und einzelnen Staatsanwälte werden durch einen Geschäftsverteilungsplan bestimmt. Zur Verdeutlichung der Hierarchie der Staatsanwaltschaft eine >>> Übersicht der Organisation <<<
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