DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN hier: die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel eingestellt, wenn keine Störung des Rechtsfriedens über den Lebenskreis des Verletzten hinaus besteht, wie z. B. bei Familienstreitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen Nachbarn (sog. Privatklagedelikte). Ist das öffentliche Interesse demnach zu verneinen, fehlt eine entscheidende Voraussetzung für die Strafverfolgung und die Staatsanwaltschaft wird das Ermittlungsverfahren einstellen und den Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verweisen.
Das Ermittlungsverfahren ist dann einzustellen, wenn
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-sich nach den Ermittlungen ein Anfangsverdacht oder hinreichender Tatverdacht nicht -bestätigt hat oder von vornherein nicht gegeben war; |
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-sich nach den Ermittlungen herausgestellt hat, dass kein Straftatbestand gegeben war, -die Tat verjährt war oder beim Antragsdelikt der Strafantrag gefehlt hat. |
Der Staatsanwaltschaft ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anklageerhebung abzusehen und das Verfahren einzustellen, sofern der Beschuldigte hierzu seine Zustimmung erteilt. Diese Möglichkeit besteht für den Fall, dass
Diese Art der Verfahrenseinstellung hat den Vorteil, dass hierdurch die Strafverfolgungsbehörden entlastet werden, insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität.
Ferner hat die Einstellung aus Opportunitätsgründen für den Beschuldigten positive Folgen. Insoweit führt die Einstellung nämlich nicht zu einer Schuldfeststellung. Offen bleibt also, ob sich der Beschuldigte tatsächlich schuldig gemacht hat oder nicht. Bei Straßenverkehrsdelikten erfolgt keine Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg und insbesondere keine Punktebelastung.
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