DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN
hier: die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
 

Verweisung auf den Privatklageweg

Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel eingestellt, wenn keine Störung des Rechtsfriedens über den Lebenskreis des Verletzten hinaus besteht, wie z. B. bei Familienstreitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen Nachbarn (sog. Privatklagedelikte). Ist das öffentliche Interesse demnach zu verneinen, fehlt eine entscheidende Voraussetzung für die Strafverfolgung und die Staatsanwaltschaft wird das Ermittlungsverfahren einstellen und den Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verweisen.
 

Einstellung mangels hinreichender Erfolgsaussicht 
eines Strafverfahrens

Das Ermittlungsverfahren ist dann einzustellen, wenn

 
-sich nach den Ermittlungen ein Anfangsverdacht oder hinreichender Tatverdacht nicht
-bestätigt hat oder von vornherein nicht gegeben war;
 
 
-sich nach den Ermittlungen herausgestellt hat, dass kein Straftatbestand gegeben war,
-die Tat verjährt war oder beim Antragsdelikt der Strafantrag gefehlt hat.
 

Einstellung aus Opportunitätsgründen

Der Staatsanwaltschaft ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anklageerhebung abzusehen und das Verfahren einzustellen, sofern der Beschuldigte hierzu seine Zustimmung erteilt. Diese Möglichkeit besteht für den Fall, dass

  -die Schuld des Täters nur von geringer Bedeutung ist und
 
  -es am öffentlichen Interesse der Strafverfolgung fehlt;
 
 
-die Strafe durch Weisungen oder Auflagen (Wiedergutmachung) beseitigt werden kann,
-auch wenn ein öffentliches Interesse bestehen würde.

Diese Art der Verfahrenseinstellung hat den Vorteil, dass hierdurch die Strafverfolgungsbehörden entlastet werden, insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität.

Ferner hat die Einstellung aus Opportunitätsgründen für den Beschuldigten positive Folgen. Insoweit führt die Einstellung nämlich nicht zu einer Schuldfeststellung. Offen bleibt also, ob sich der Beschuldigte tatsächlich schuldig gemacht hat oder nicht. Bei Straßenverkehrsdelikten erfolgt keine Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg und insbesondere keine Punktebelastung.

<<<< zurück